Satzung
Schützenverein Benstrup-Steinrieden-Hammel e. V.
§1 Name
Der Verein führt den Namen Schützenverein Benstrup – Steinrieden – Hammel e.V. und wurde 1924 gegründet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports in Benstrup, Steinrieden und Hammel.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Schießsportanlage und durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Aktives Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 15. Lebensjahr vollendet, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und im Vereinsbezirk seinen Wohnsitz hat.
§ 4 Austritt und Ausschluss
Das Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären. Der Austritt hat schriftlich beim Schriftführer zu erfolgen. Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Ausgeschlossenen auf Verlangen mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Ausgeschlossene die Entscheidung der Generalversammlung anrufen.
§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Den Termin der Fälligkeit bestimmt der Vorstand.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Generalversammlung
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. und 2. Vorsitzenden
- dem 1. und 2. Schriftführer
- dem 1. und 2. Kassierer
- dem 1. und 2. Schießwart
dem Oberst und einem Beisitzer.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer. Sie sind gemeinsam Vertretungsberechtigt.
§ 8 Neuwahl des Vorstandes
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 6 Jahre. Alle 2 Jahre scheiden 3 Vorstandsmitglieder aus, die in der Generalversammlung neu gewahlt werden. Wiederwahl ist zulässig. Ein Schützenbruder kann seine Wahl nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt über die gewöhnlichen, mit der Vereinstätigkeit verbundenen Ausgaben.
Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende. Ihm obliegt die Einberufung der Vorstandssitzung.
Der Vorstand fasst seine Entscheidung durch Abstimmung. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit als unbesoldetes Ehrenamt aus. Lediglich die für den Verein verauslagten Kosten müssen ersetzt werden.
§ 10 Versammlung/Generalversammlung
Im Jahr soll mind. eine Mitglieder- und eine Generalversammlung stattfinden. Möglichst im Sommer und im Herbst. Die Versammlung im Herbst soll eine Generalversammlung mit Rechnungsablage und, wenn erforderlich, mit Neuwahl des Vorstandes sein.
Die Einberufung hat durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung in der „Münsterländischen Tageszeitung“ unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen Sollte irgendwie ein Antrag in der Versammlung gestellt werden, liegt es im Ermessen des Vorstandes, ob derselbe angenommen wird. Sollte der Antrag angenommen werden, so kann derselbe in der Versammlung zur Abstimmung kommen oder er wird zurückgestellt und muss erst in einer Vorstandssitzung beraten werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
Die Protokolle dieser Versammlungen sind vom 1. Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Hausrecht
Der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter genießen auf der Schießsportanlage sowie auf dem dazugehörigen Grundstück das Hausrecht. Den Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Im Zweifelsfall müssen zwei Vorstandsmitglieder zusätzlich entscheiden. Das Hausrecht kann zeitweise auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.
§ 12 Auflösung
Beträgt die Zahl der Mitglieder nicht mehr als zehn Personen, so muss der Verein aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Löningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet des Schießsports in Benstrup zu verwenden hat, zu.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres.
§ 14 Schützenkönig
Schützenkönig kann nur das aktive Mitglied werden, welches das 20. Lebensjahr vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und 5 Jahre Mitglied des Vereins ist. Ausnahmen dieser Regelung kann der Vorstand zulassen. Auch kann er sonst Berechtigte vom Königsschuss ausschließen.
§ 15 Vereinsregister
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Cloppenburg unter der Nr. 168 eingetragen.
§ 16 Änderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung. Die Umwandlung dieses Vereins in eine andere Organisationsform kann nicht erfolgen, wenn auch nur eines der Mitglieder dieser Änderung widerspricht.